Eltern von Kindern mit Behinderungen haben ein Recht auf umfassende Unterstützung. Unterstützung in der Pflege, in der Rehabilitation und für verschiedene Umbaumaßnahmen, die im Zuge der Pflege notwendig sind. Dabei kommt es stets auf den Grad der Behinderung an, die später die Höhe der Leistung bestimmt. Kleinkinder mit Behinderungen unterliegen ebenso Sonderregelungen und nicht immer ist es einfach, Pflegegeld für diese zu beantragen. Welche Maßnahmen Eltern im Detail nutzen können und wie sich diese aufteilen, zeigt der folgende Artikel.
Behindertenorganisationen und Beratungsstellen können helfen
Lokale Behindertenorganisationen können die erste Anlaufstelle sein und bieten Eltern viele praktische Informationen und moralische Unterstützung. Aufgrund des Bundesteilhabegesetzes gibt es seit 2018 eine „Unabhängige Teilhabeberatungsstelle“ (EUTB). Sie berät kostenlos zu allen Fragen der Eingliederungshilfe, der Teilhabe und der Förderung, unabhängig davon, wer zahlt.
Themen sind unter anderem Frühförderung, außerschulische und berufliche Bildung sowie medizinische Rehabilitation. Die Beratungsstelle führt Familien durch den Dschungel der verschiedenen Leistungsträger und erklärt, wie wichtig die Antragstellung ist.
Pflegeleistungen für Kinder- und Kleinkinder
Für kleine Kinder ist es schwierig, einen Pflegegrad zu bekommen, weil sie bereits eine Grundversorgung durch ihre Eltern benötigen. Familien erhalten in der Pflegestufe zwei schon etwas mehr Hilfe, dennoch ist es in diesem Fall mit einem Kleinkind schwieriger, das Pflegegeld zu bekommen. Dabei handelt es sich um eine monatliche Zahlung aus dem Sozialhilfefonds. Eltern von Kindern mit Behinderungen können die Leistungen je nach Pflegestufe kombinieren. Familien mit der Pflegestufe zwei erhalten zum Beispiel etwa 316 Euro pro Monat. Die Unterstützung beträgt etwa 125 Euro als Zuschuss für vier Stunden Familienhilfe pro Monat.
Erst Einstufung, dann Auszahlung
Um Anspruch auf Unterstützung des körperlich oder geistig behinderten Kindes zu erhalten, muss ein Elternteil in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre lang gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem Pflegebedarf des Kindes. Nach der Antragstellung besucht ein sachverständiger Arzt die Familie und begutachtet das Kind in den Pflegestufen eins bis fünf.
Im Anschluss bewertet ein Gutachter die Sachlage und stuft das Kind in die jeweilige Pflegestufe ein, anhand dessen erfolgt später die Auszahlung. Dieses allgemeine Pflegegeld steht jedem Elternteil zu, dessen Kind über ein Handicap verfügt und zumindest in die erste Pflegestufe eingeordnet wurde.
Hilfeleistungen für Umbaumaßnahmen
Wenn im Zuge der Behinderung des Kindes notwendige Umbaumaßnahmen verrichtet werden müssen, besteht bereits ab dem 1. Pflegegrad ein Anspruch auf einmalig 4.000 Euro Hilfeleistung für den Umbau. Der Entlastungsbetrag entspringt dabei monatlich und beläuft sich auf etwa 125 Euro. Dieses Budget kann zum Beispiel für die Tagespflege oder Pflegedienste innerhalb der Familie verwendet werden.
Zusätzliche Hilfe vom Amt
Reicht das Geld der Pflegeversicherung nicht aus, um das Kind zu versorgen, kann die bedürftige Familie vom Sozialamt ein „Hilfe-zur-Pflege-Geld“ erhalten. Dazu müssen sie ihr Einkommen und Vermögen angeben und ihre Bedürftigkeit nachweisen. Das Einkommen wird bis zu einem Höchstbetrag für den Unterhalt verwendet, der für jede Familie, welche Steuerermäßigungen erhält, individuell berechnet wird. Außerdem gibt es für jedes Familienmitglied einen bedürftigkeitsabhängigen Zuschlag. Eltern können für ein Kind 5.000 Euro und für ein weiteres Kind 500 Euro beantragen.
Nachteilsausgleich beantragen
Als Ausgleich für Schäden, die der Familie durch die Behinderung entstanden sind, können sogenannte Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Darunter fallen zum Beispiel Steuerermäßigungen, Sonderparkplätze sowie Ermäßigungen in Bussen und Bahnen bei Schulfahrten. Auch Schulen, Hochschulen und Universitäten bieten diese Art der Entschädigung an. Die Nachteilsausgleiche richtet sich wieder nach Art und Umfang der Behinderung.
Fazit: Leistungen rechtzeitig in Anspruch nehmen
Wie bei allen Förderungen ist die rechtzeitige Antragsstellung oftmals ausschlaggebend für den Erhalt des Geldes. Je früher beantragt wird, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, das Geld rechtzeitig zu erhalten. Umbaumaßnahmen sollten jedenfalls erst nach Bewilligung durchgeführt werden, damit sich Förderstellen nicht aus den Kosten für die Umbauten zurückziehen können. Damit steht der Beanspruchung nichts mehr im Wege.